Der Verein führt den Namen
„Sportverein „Germania“ Obrigheim e. V.“ und hat seinen Sitz in 74847
Obrigheim.
Seine Farben sind blau/gelb.
Er ist unter der Nummer VR 440041
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des
Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Fachverbände der jeweiligen
Abteilungen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen für sich
rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände
in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder
unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die
ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die
Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt
ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten
Verbände.
Der Verein kann in weiteren
Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder
freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Absatz 4 gilt dann
entsprechend.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege und
Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen
und die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
Er verurteilt und bekämpft Doping
in jeglicher Form und bekennt sich zu den Bestimmungen des Regelwerkes der
Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-CODE).
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a)
Mitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht (Personen über 18
Jahre),
b)
Jugendlichen ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der
Jugendversammlung (14 –18 Jahre),
c) Kindern ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der
Jugendversammlung (unter 14 Jahre),
d)
Ehrenmitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht
§ 4
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden.
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind
schriftlich an den Vorstand zu richten. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n) zu
stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird,
aufzukommen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands
delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
Zur Ermöglichung einer genauen
Statistik müssen die Aufnahmegesuche den Vor- und Zuname, Geburtsdatum und
Wohnung des Betreffenden enthalten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen
überlassen werden.
Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge
erfolgt ausschließlich durch Lastschriftverfahren.
§ 5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Die Funktionen
und satzungsgemäßen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann
jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht
erlischt erst zum Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim
Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist
einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann aus folgenden Gründen erfolgen:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung
sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
b) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das
Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der
mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Die Streichung erfolgt aus
folgendem Grund:
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht
nachgekommen ist. Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Der
Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen
dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke,
Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind
sofort zurückzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten im Verein. Sie haben Stimmrecht (siehe § 3) in allen sie betreffenden
Versammlungen.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte
Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht
gemacht. Außerdem wird von jedem Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt,
dass es sich an den Veranstaltungen und den dafür notwendigen Arbeitsdiensten
beteiligt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge
leistet.
§ 7
Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen
aus:
a) Vereinsgrundbeitrag der
Mitglieder
b) Abteilungsbeiträgen
c) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie
der sonstigen Vereinsveranstaltungen
d) freiwilligen Spenden
e) sonstigen Einnahmen
Steuernachzahlungen, die aufgrund
eines Steuerbescheides des Finanzamtes anfallen, sind innerhalb von 14 Tagen
nach der Zustellung von der jeweils steuerpflichtigen Abteilung an die
Hauptkasse zu bezahlen. Ein Aufschub von höchsten 3 Monaten kann gewährt werden,
wenn ein begründeter schriftlicher Antrag von der betroffen Abteilung beim
Vorstand vorliegt.
Steuerzahlungen des Finanzamtes an den Verein sind
innerhalb 4 Wochen der entsprechenden Abteilung gutzuschreiben.
Jedes Mitglied hat einen
Vereinsgrundbeitrag und einen oder mehrere Abteilungsbeiträge zu leisten. Diese
sind zum Fälligkeitstermin für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Der Vereinsgrundbeitrag und dessen
Fälligkeit wird vom Vorstand festgelegt und muss von den Mitgliedern bei der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliedsbeiträge dürfen nicht
so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten
ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder
teilweise erlassen werden. Über eine Stundung oder Erlassung auf Zeit
entscheidet der Vorstand.
Die Höhe der Abteilungsbeiträge
wird durch die Abteilungen festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der
Mitglieder bei der Abteilungsversammlung.
Die Ausgaben des Vereins bestehen
aus:
a)
Verwaltungsausgaben
b)
Aufwendungen im Sinne des § 2
Für besondere Aufwendungen und
Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung
einzuholen.
§ 8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem
Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung, (§ 19)
b)
der Vorstand (§ 10)
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem
gleichberechtigten Team, dass sich aus einem Vertreter der verschiedenen
Abteilungen zusammensetzt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des
gleichberechtigten Vorstandsteams. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche
entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
§ 11
Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes sowie
etwaiger Ausschüsse erfolgt auf eine Zeit von zwei Jahren. Jede
Abteilungsleitung stellt eine Person aus ihren Reihen, die ihre Interessen im
Vorstand vertritt und die in der Mitgliederversammlung für ein Vorstandsamt
kandidiert bzw. in ein solches gewählt werden soll.
Die gewählten Funktionsträger
bleiben bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl sowie Blockwahlen sind
zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in
der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine
Neuwahl zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der
Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 12
Befugnisse des Vorstandes
Den Mitgliedern des gleichberechtigten Vorstandsteams obliegt die
Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Einer der gleichberechtigten Vorsitzenden leitet die Verhandlungen
des Vorstandes, beruft den Vorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert
oder, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich (die
Einladung per E-Mail entspricht der Schriftform) erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung
der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 € sowie
bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit
Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die
eine Dienst- oder Werksleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000 € sowie
Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000 € sind für
den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung durch mindestens 2/3 Mehrheit
des Vorstandes erteilt ist.
§ 13
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der
Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung
Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der
Satzung sind.
§ 14
Geschäftsführung
Der
Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt.
Der Geschäftsführung obliegt die Anfertigung der zur Erledigung
der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen
Schriftstücke. Sie hat über jede Sitzung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse
aufzusetzen. Die Protokolle sind von der Geschäftsführung und vom Sitzungs-
bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Geschäftsführung verwaltet
die Hauptkasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen
Rechnungsbericht zu erstatten.
Der Vorstand kann beschließen, einen bezahlten Geschäftsführer
einzustellen.
§ 15
Abteilungen
Die Mitgliederversammlung kann die
Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen
können kein eigenes Vermögen bilden.
Jede Abteilung regelt die
Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der
Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres
regelt die Abteilungsordnung.
§ 16
Jugendvertretung
Die Gesamtjugendvertretung vertritt
die Interessen der Vereinsjugend gemäß der Jugendordnung. Ihr gehören alle
Kinder und jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die
gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
Die
Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das 14.
Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 17
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger
im Amt.
Die
Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.
Bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich
mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 19
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
und außerordentliche Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss 14
Tage vorher von der Geschäftsführung im Obrigheimer Gemeindeblatt und der
Vereinshomepage bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen
Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der
Versammlung in den Händen eines Vorstandsmitglieds sein.
Regelmäßige Gegenstände der
Beratung und Beschlussfassung sind:
a)
Jahresberichte
b)
der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d)
Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
e)
Anträge
f) Verschiedenes
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen durch
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung oder Wahl erfolgt, wenn dies
von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Eine Änderung der Satzung kann nur
mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder
vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder
deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der
Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der vorgenannten Absätze
entsprechend.
§ 20
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß
„Datenschutzordnung“ behandelt, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 21
Haftung
Die Haftung aller Personen mit
Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit
der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis
zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Der Verein
haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
§ 22
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann
erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in
einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden
hat.
§ 23
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung vom 01.03.2023 neu gefasst und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ergänzend zur Satzung gelten
folgende Ordnungen:
Geschäftsordnung und Wahlordnung
Kassenordnung
Jugendordnung
Ehrungsordnung
Abteilungsordnungen